Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 V BauG, Art. 73 Abs. 1 BO Neuheim – Umfang der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Der Einbau einer kombinierten Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin in einem bisher zu Lagerzwecken genutzten Raum eines Garagenbetriebes unterliegt der Baubewilligungspflicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV. Bauwesen
Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 V BauG, Art. 73
Abs. 1 BO Neuheim – Umfang der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben.
Der Einbau einer kombinierten Spritz- und Trocknungskabine samt Abluft-
kamin in einem bisher zu Lagerzwecken genutzten Raum eines Garagenbe-
triebes unterliegt der Baubewilligungspflicht.
Aus den Erwägungen:
3. a) Eine kombinierte Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin
ist eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung. Diese
verändert sowohl unter als auch über dem Boden den Raum äusserlich
erheblich. Mit der Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin sind
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen ver-
bunden, dass insbesondere ein Interesse der Nachbarschaft an einer vorgän-
gigen Kontrolle besteht. Zudem können Geruchsbelästigungen bzw. eine
Belastung der Umwelt durch eine Spritz- und Trocknungskabine nicht aus-
geschlossen werden. Die kombinierte Spritz- und Trocknungskabine samt
Abluftkamin gilt deshalb als Anlage im Sinne von Art. 22 RPG und § 21 V
BauG in Verbindung mit § 7 V BauG.
b) Die behördliche Kontrolle ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt,
weil ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an
einer Kontrolle besteht und weil die geplante Nutzungsänderung im Hin-
blick auf die einschlägigen Umweltschutzvorschriften bedeutsam ist. Die
Umnutzung des Lagerraums in eine Karosseriewerkstatt sowie der Einbau
der fraglichen Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftführung kommen
einer Zweckänderung im Sinne von Art. 22 RPG bzw. § 21 V BauG gleich.
(RRB, 21. Januar 1997).
Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG, § 70 Abs. 1 BO Zug – Unterliegt eine Holz-
wand mit einer Höhe von 1,80 m und 15 m Länge, die zur Grundstücksgren-
ze des Nachbarn einen Abstand von 15 cm einhält, der Bewilligungspflicht?
Aus den Erwägungen:
3. b) Im Kanton Zug ist das Baubewilligungsverfahren auf kantonaler
Ebene in der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz geregelt. Gemäss § 21
Abs. 1 V BauG bedürfen einer Baubewilligung die Erstellung oder Ände-
rung sowie die Zweckänderung von Bauten und Anlagen gemäss § 7 dieser
Verordnung. Der Begriff der "Bauten und Anlagen" ist in § 7 Abs. 1 V BauG
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